Erhaltungs- und Gestaltungssatzung

Die Stadt Weimar hat auf Grundlage der Thür. Kommunalordnung und des Baugesetzbuches (BauGB) eine Erhaltungssatzung (1992) und eine Gestaltungssatzung (1993) beschlossen. Beide Satzungen gelten für definierte Teilbereiche von besonderer Bedeutung im Stadtgebiet, schließen das gesamte Schießhausgelände namentlich und räumlich ein und unterstreichen damit dessen stadtkulturelle und städtebauliche Bedeutung.

Die Erhaltungssatzung bewirkt unter dem Ziel der „Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Qualität“ einen Genehmigungsbedarf für „Abbruch, Änderung, Nutzungsänderung sowie Errichtung baulicher Anlagen“.

Die Gestaltungssatzung bezieht sich auf „alle auf die äußere Gestaltung baulicher Anlagen wirkenden Maßnahmen“ in der „besonders schutzwürdigen Zone der Stadt“, die sich auszeichnet durch „ein bestimmtes, historisch begründetes Milieu; die topografische Lage; morphologische Merkmale als Bebauungs- und Gebäudestrukturen; bestimmte Nutzungen“. Diese Merkmale sind beim Schießhausgelände in besonderer Weise gegeben. Zudem definiert diese Satzung strenge Kriterien für eine Neubebauung im zulässigen Rahmen.

Aus beiden Satzungen kann die über den Bebauungsplan-Entwurf vorgesehene Bebauung nach Art, Maß und Lage nicht gerechtfertigt werden. Zudem erwähnt der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf diese Satzungen nicht. Da über Ausnahmen von diesen städtischen Satzungen die Stadt selbst als Trägerin des Bauleitplanverfahrens beschließt (!), müsste hier das Landesverwaltungsamt als nächst höhere Verwaltungsbehörde entscheiden.

Blecken, 11.11.10


Auszüge aus der Erhaltungssatzung der Stadt Weimar

Weimarer Ortsrecht 68.2

Seite 9

Erhaltungssatzungen 02.09.92 Weimarer Ortsrecht Euro-Ausgabe vom 2002-01-01

Für den Bereich 5: Alte Burg/Leibnizallee
1. Auf Grund des § 5 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24.07.1992 (GVBl. Seite 383 ff.) und des § 172 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 50) mit nachfolgenden Änderungen hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weimar am 02.09.1992 folgende ERHALTUNGSSATZUNG beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt das in der beigegebenen Übersichtskarte (Anlage 1) als „Bereich 5“ gekennzeichnete Gebiet Alte Burg/Leibnizallee in folgenden Grenzen: Östliches Ilmufer ab Sternbrücke; Friedensbrücke; Schießhausgelände; Am Schießhaus; Tiefurter Allee 2; Jenaer Straße (Südseite) bis Nr. 22; Leibnizallee; Am Horn 1; Sternbrücke. Der genaue Plan des Bereichs im Maßstab M 1 : 5 000 ist Bestandteil dieser Satzung und als Anzeige beigefügt.
§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
- zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt
- der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
§ 3 Die Genehmigung wird durch die Stadt Weimar - Bauaufsichtsamt - erteilt.

Der Gesamttext ist im Internet unter

http://stadt.weimar.de/uploads/media/68_2_Erhaltungssatzung.pdf

nachzulesen.

Da eine Bebauung auf dem Denkmalgelände durch die Satzungen verhindert wird, will man ihre Wirksamkeit beschneiden, indem man aus dem Geltungsbereich beider Satzungen das Schießhausgelände herausnimmt. Entwürfe dazu liegen den Stadtratsmitgliedern bereits vor. In dem Moment, in welchem die Erhaltungs- und die Gestaltungssatzung - wie gewollt - ein Kulturdenkmal schützen, wird es außer Kraft gesetzt. Ein einmaliger Vorgang, der den Interessenkonflikt zwischen Bebauungsplanbefürwortern und jenen, die eine kulturfeindliche und denkmalschädliche Bebauung ablehnen, deutlich zeigt.

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Zuletzt geändert: 2011/04/26 22:49